AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der GOMI Zelte & Mietmöbel GmbH

Stand: 14. Oktober 2025

§ 1 Geltungsbereich & Grundlagen

Die GOMI Zelte & Mietmöbel GmbH (nachfolgend „GOMI“ oder „wir/uns“) erbringt Leistungen in der Vermietung und im Verkauf von Zelten, Mobiliar und Veranstaltungszubehör. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden.

Diese AGB unterscheiden zwischen:

  • Unternehmern: Natürliche oder juristische Personen, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (§ 1 UGB).
  • Verbrauchern: Personen, für die das Geschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (§ 1 KSchG).

Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, gelten die Bestimmungen für beide Kundengruppen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB in der jeweils gültigen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.


Teil A: Allgemeine Bestimmungen (gültig für Miete & Verkauf)

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) oder durch die tatsächliche Ausführung der Leistung (Lieferung/Aufbau) zustande.

§ 3 Haftung von GOMI

  1. Vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 3 haftet GOMI für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. GOMI prüft oder bestätigt keine statische Standsicherheit und keine elektrotechnische Abnahme; hierfür sind ausschließlich die jeweils befugten Dritten verantwortlich.
  2. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden und sonstige mittelbare Schäden, die auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, gänzlich ausgeschlossen.
  3. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Haftung für Personenschäden. Der in § 26 geregelte Ausschluss der Produkthaftung betrifft ausschließlich Sachschäden an überwiegend unternehmerisch genutzten Sachen; die gesetzliche Haftung für Personenschäden bleibt davon unberührt. Gegenüber Verbrauchern gilt die Haftungsbeschränkung zudem nicht für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurden, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden, also solchen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  4. Im Falle höherer Gewalt (z. B. extreme Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, Pandemien, Streiks, behördliche Anordnungen), die uns an der termingerechten Leistungserbringung hindern, sind wir für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht befreit. Wir informieren den Kunden unverzüglich und ergreifen zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen, soweit GOMI kein Verschulden trifft, ausgeschlossen.

§ 4 Datenschutz & Bildrechte

  1. Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der DSGVO und dem österreichischen Datenschutzgesetz. Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung auf unserer Website.
  2. Der Kunde wird darüber informiert, dass seine personenbezogenen Daten im Falle eines Zahlungsverzugs auf Grundlage unseres berechtigten Interesses (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) an der Forderungseintreibung an Dritte (z. B. Inkassobüros, Rechtsanwälte) übermittelt werden dürfen.
  3. Nutzung von Bildmaterial zu Marketingzwecken: Aufnahmen werden überwiegend als Objekt- und Ambienteaufnahmen erstellt; identifizierbare Personen werden nach Möglichkeit vermieden. Rechtsgrundlage ist Art 6 Abs 1 lit f DSGVO (berechtigtes Interesse an Dokumentation und Marketing). Erkennbare Personen werden nur mit Einwilligung veröffentlicht, sofern nicht im Einzelfall eine Interessenabwägung eine Veröffentlichung rechtfertigt; § 78 UrhG bleibt gewahrt. Speicherdauer: solange die Aufnahmen für die genannten Zwecke genutzt werden; anschließend archivische Aufbewahrung mit mindestens jährlicher Zweck-/Löschprüfung. Betroffene können der Verarbeitung gemäß Art 21 DSGVO widersprechen; wir beenden dann die künftige Nutzung und löschen digitale Kopien, soweit dem keine gesetzlichen Pflichten entgegenstehen; bereits gedruckte Materialien werden nicht zurückgerufen.

§ 5 Geistiges Eigentum & Urheberrecht

  1. Alle von GOMI erstellten Pläne, Entwürfe, Konzepte und Zeichnungen bleiben unser geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  2. Werden GOMI vom Auftraggeber Fotos, Grafiken, Logos oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien zur Verfügung gestellt, so sichert der Auftraggeber zu, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt und stellt GOMI von allen Ansprüchen Dritter aus einer allfälligen Urheberrechtsverletzung frei, soweit der Anspruch nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von GOMI mitverursacht wurde.
  3. Von GOMI zur Verfügung gestellte Fotos, Grafiken oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke dürfen vom Auftraggeber nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und im darin festgelegten Rahmen verwendet, verarbeitet oder an Dritte weitergegeben werden.

§ 6 Haftung des Auftraggebers

  1. Für die Rechtsgültigkeit und Ordnungsgemäßheit des Auftrages haftet die den Auftrag erteilende Person oder Firma (Auftraggeber). Sind Auftraggeber, Nutzer und/oder Rechnungsadressat verschiedene Personen oder Firmen, haften diese gesamtschuldnerisch für alle Forderungen aus dem Vertrag; der Auftraggeber haftet insbesondere auch dann, wenn die Eintreibung beim bezeichneten Rechnungsadressaten nicht erfolgreich ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, GOMI Änderungen seiner Wohn- oder Geschäftsadresse unverzüglich in Textform mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung, trägt er das Risiko einer verspäteten Zustellung; gesetzliche Zugangsvorschriften bleiben unberührt.

§ 7 Anwendbares Recht & Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
  2. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird, sofern der Kunde Unternehmer ist, die ausschließliche Zuständigkeit des für 1020 Wien sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
  3. Ist der Kunde Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes seiner Beschäftigung.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird bei Verträgen mit Unternehmern durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.
  2. Rangfolge und Textform: Bei Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangfolge: Besondere schriftliche Vereinbarungen > Auftragsbestätigung und deren Anlagen > Angebot und dessen Anlagen > diese AGB.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Textform bedeutet insbesondere E-Mail; eine eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  4. Kein Gewohnheitsrecht durch Kulanz: Ein Unterlassen der Geltendmachung einzelner Rechte aus diesem Vertrag durch GOMI oder ein einmaliges bzw. mehrmaliges Entgegenkommen (Kulanz) führt nicht zu einem Verzicht auf diese Rechte für die Zukunft und begründet kein Gewohnheitsrecht.
  5. Subunternehmer: GOMI ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Subunternehmer beizuziehen. Die Verantwortung von GOMI gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt.
  6. Abtretungsverbot: Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen GOMI ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig; gegenüber Verbrauchern nur soweit gesetzlich zulässig; § 354a UGB bleibt für Unternehmer unberührt.

Teil B: Besondere Bestimmungen für die VERMIETUNG

§ 9 Mietgegenstand, Zustand, Abnahme & Mängelrüge

  1. GOMI stellt dem Kunden die im Vertrag spezifizierten Mietgegenstände samt Zubehör in einem ordnungsgemäßen, sauberen und funktionstüchtigen Zustand zur Verfügung.
  2. Geringfügige Abweichungen: Handelsübliche oder geringfügige, technisch bedingte Abweichungen in Farbe, Maß, Form oder Design sind kein Mangel, soweit die Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigt wird.
  3. Prüfung und Rügepflicht: Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände unmittelbar nach Übergabe bzw. nach Abschluss des Aufbaus sorgfältig zu prüfen. Offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder sonstige Beanstandungen sind GOMI unverzüglich zu melden. Mängel, die erst später auftreten, sind ebenfalls unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden.
  4. Anwesenheit und Lieferschein: Der Mieter oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter bestätigt durch seine Unterschrift auf dem Lieferschein die Übernahme; dies gilt nicht als Verzicht auf Rechte hinsichtlich verdeckter Mängel.
  5. Abwesenheit des Mieters: Ist der Mieter oder sein Vertreter bei der Anlieferung oder nach Abschluss des Aufbaus nicht anwesend, um die Ware zu prüfen und den Lieferschein zu unterzeichnen, entbindet ihn dies nicht von seiner Prüf- und Rügepflicht. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände schnellstmöglich, spätestens jedoch unmittelbar nach seiner Ankunft am Lieferort, zu inspizieren. Erfolgt keine unverzügliche Mängelrüge, gelten die Mietgegenstände als in einwandfreiem Zustand übernommen; die Rechte des Mieters wegen verdeckter Mängel sowie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
  6. Verzicht bei Rückgabe: Verzichtet der Mieter auf seine Anwesenheit und Mitwirkung bei der Zustandskontrolle während der Rückgabe, ist die von GOMI durchgeführte Überprüfung und Bestandsaufnahme maßgeblich, jedoch nicht endgültig, vorbehaltlich des Einspruchsrechts gemäß § 18 Abs 5.
  7. Gewährleistung: Durch die unverzügliche Meldung gibt der Mieter GOMI die Möglichkeit zur umgehenden Behebung des Mangels. Bei rechtzeitig gerügten Mängeln leistet GOMI Gewähr vorrangig durch Verbesserung (Reparatur) oder Austausch der mangelhaften Mietsache. Erst wenn dies unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist, kann der Mieter eine angemessene Preisminderung verlangen.
  8. Folgen bei Pflichtverletzung (Unternehmer): Gegenüber Unternehmern gilt: Bei Verletzung der Rügepflicht gemäß Abs. 3 verliert der Mieter sämtliche Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz, ausgenommen bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
  9. Folgen bei Pflichtverletzung (Verbraucher): Gegenüber Verbrauchern gilt: Eine unterlassene oder verspätete Mängelrüge berührt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers grundsätzlich nicht. Der Verbraucher könnte jedoch für jene Folgeschäden ersatzpflichtig werden, die durch eine rechtzeitige Meldung hätten vermieden werden können.

§ 10 Mitwirkungspflichten, Planung & Informationspflichten des Mieters

  1. Grundsätzliche Voraussetzungen: Der Mieter hat auf seine Kosten sicherzustellen, dass der Aufstell- und Lieferort für die Mietgegenstände geeignet, sicher und frei zugänglich ist. Die Mitwirkungs-, Planungs- und Informationspflichten gelten auch, wenn GOMI ausschließlich Transportleistungen nach § 12 erbringt. Die für den Aufbau vorgesehenen Flächen müssen bei Eintreffen des GOMI-Teams vollständig geräumt und frei von Hindernissen sein. Dies umfasst insbesondere die Gewährleistung einer ebenen, befestigten und tragfähigen Aufbaufläche sowie die Einholung aller erforderlichen behördlichen oder privatrechtlichen Genehmigungen.
  2. Behördliche und technische Abnahmen: Soweit für Aufbau oder Betrieb (insbesondere von Zelten) eine behördliche oder technische Abnahme erforderlich ist (z. B. statische Standsicherheitsbestätigung durch einen befugten Statiker, E-Befund durch einen konzessionierten Elektriker), obliegt deren Einholung, Beauftragung und Kosten dem Mieter/Veranstalter. GOMI erbringt Montageleistungen nach Herstellerangaben und anerkannten Regeln der Technik, nimmt jedoch keine statische Beurteilung oder Abnahme vor, erteilt keine Freigabe zur Inbetriebnahme und erstellt keine E-Befunde. Auf Wunsch vermittelt GOMI bei rechtzeitiger Beauftragung geeignete Dritte im Namen und auf Rechnung des Mieters. Unberührt bleibt die Haftung von GOMI für eigene Montagefehler nach § 3 (insbesondere Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit; bei Verbrauchern auch Kardinalpflichten).
  3. Parkplätze und Lagerflächen: Der Mieter hat für die Dauer des Auf- und Abbaus in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort geeignete Park- und Abstellmöglichkeiten für LKW und Transportfahrzeuge des Personals unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Ist eine Ab- oder Zufahrt zwischen Aufbau und Abbau aufgrund von gesetzlichen Beschränkungen (z. B. Wochenendfahrverbot) nicht möglich, so ist vom Mieter auch für die Zwischenzeit eine entsprechende Abstellmöglichkeit zu organisieren. Weiters hat der Mieter eine geeignete, sichere und trockene Lagerfläche für Leergut (z. B. Transportkisten, Rollwagen) für die Zeit zwischen Auf- und Abbau zur Verfügung zu stellen. Sollte die Bereitstellung dieser Flächen nicht möglich sein, ist der Mieter verpflichtet, GOMI hierüber proaktiv und so früh wie möglich zu informieren.
  4. Abfallentsorgung: Der Mieter ist für die Organisation und die Kosten der Entsorgung von sämtlichen Abfall verantwortlich, der im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch GOMI am Veranstaltungsort anfällt. Dies umfasst insbesondere Verpackungsmaterial der Mietgegenstände (z. B. Schutzfolien, Stretchfolien, Klebebänder). Soweit der Mieter die Verpflegung des Montagepersonals vor Ort stellt, entsorgt er die dabei anfallenden Abfälle; andernfalls entsorgt GOMI eigene Verpflegungsabfälle selbst. GOMI ist nicht verpflichtet, anfallenden Müll abzutransportieren oder zu entsorgen.
  5. Planungsgrundlagen: Um eine reibungslose Planung und Durchführung zu garantieren, ist der Mieter verpflichtet, GOMI rechtzeitig vor dem Liefertermin alle notwendigen Informationen, insbesondere genaue Aufstellpläne und situative Besonderheiten, schriftlich zur Verfügung zu stellen.
  6. Lieferzeitfenster und Fixtermine: Angegebene Lieferzeitpunkte sind Zirka-Angaben. GOMI stellt im Regelfall die Leistungserbringung innerhalb vereinbarter Zeitfenster (z. B. Vormittag, Nachmittag, ganzer Tag) sicher; diese können sich je nach Auftragsvolumen auch über mehrere Tage erstrecken. Fixtermine gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Fixzusage. Die Überschreitung eines Zeitfensters begründet für sich allein keinen Verzug; Verzug setzt eine ausdrücklich bestätigte Fixzusage voraus. Wir informieren unverzüglich und stimmen einen Ersatzzeitpunkt ab.
  7. Proaktive Meldung von Hindernissen: Der Mieter ist verpflichtet, GOMI proaktiv und zum frühestmöglichen Zeitpunkt über alle bekannten Umstände und eventuellen Hindernisse zu informieren, welche die Anlieferung, den Aufbau, den Abbau oder die Abholung erschweren oder verzögern könnten. Hindernisse, die erst nach Vertragsschluss oder kurzfristig vor der Lieferung bekannt werden, sind GOMI unmittelbar nach Kenntnisnahme zu melden. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich:
    • Zufahrtsbeschränkungen (zeitlich, nach Gewicht oder Größe),
    • ungewöhnlich lange oder beschwerliche manuelle Transportwege vom Fahrzeug zum finalen Aufstellort,
    • nicht ebenerdige Transportwege (z. B. Stufen, Schotterwege, steile Rampen), die den Einsatz von Rollwagen, Hubwagen oder Staplern unmöglich machen,
    • enge Türen, unterdimensionierte, nicht für den Möbeltransport zugelassene, gesperrte oder außer Betrieb befindliche Aufzüge,
    • gesperrte oder nicht verfügbare Anlieferzonen oder Zugänge,
    • das Fehlen einer zum vereinbarten Zeitpunkt verfügbaren, entscheidungsbefugten Ansprechperson vor Ort.
  8. Koordination mehrerer Gewerke: Sind am Veranstaltungsort neben GOMI weitere Unternehmen oder Gewerke (z. B. Caterer, Techniker, Bühnenbauer) tätig, obliegt dem Mieter die alleinige Verantwortung für die Koordination der Abläufe. Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Leistungserbringung durch GOMI nicht durch andere Gewerke behindert oder verzögert wird. Soweit Behinderungen überwiegend durch GOMI verursacht werden, gilt Satz 1 nicht.
  9. Infrastruktur und Verpflegung vor Ort:
    1. Der Mieter stellt während der gesamten Arbeitszeit (Auf- und Abbau) für die Mitarbeiter von GOMI Trinkwasser in für die Witterungs- und Arbeitsbedingungen angemessener und ausreichender Menge zur Verfügung. Das Wasser ist je Mitarbeiter in separaten Flaschen oder mit hygienisch einwandfreien Gläsern bereitzustellen. Bei kalten Witterungsbedingungen (insbesondere im Winter) sind stattdessen oder zusätzlich warme Getränke (z. B. Tee, Kaffee) in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren ist der Zugang zu sauberem und ordnungsgemäßen Sanitäranlagen unentgeltlich zu gewährleisten.
    2. Dauert ein Einsatz pro Mitarbeiter inklusive An- und Abfahrtszeiten länger als fünf Stunden, ist vom Mieter eine angemessene Verpflegung (Essen) auf seine Kosten zu organisieren, es sei denn, die Organisation wird laut Auftragsbestätigung ausdrücklich von GOMI übernommen. Alternativ kann GOMI die Verpflegung selbst organisieren; der Mieter schuldet dafür den angemessenen Kostenersatz nach tatsächlichem Aufwand.
    3. Übersteigt die Einsatzdauer pro Mitarbeiter inklusive An- und Abfahrtszeiten acht Stunden, ist vom Mieter zudem eine angemessene Unterkunft (mindestens 3-Sterne-Niveau, Einzelzimmer mit eigenem Bad/WC, inklusive Frühstück) in unmittelbarer Nähe zum Veranstaltungsort auf seine Kosten bereitzustellen, es sei denn, die Organisation wird laut Auftragsbestätigung ausdrücklich von GOMI übernommen. Alternativ kann GOMI die Unterkunft selbst organisieren; der Mieter schuldet dafür den angemessenen Kostenersatz nach tatsächlichem Aufwand.
    4. Während des Auf- und Abbaus hat der Mieter einen Stromanschluss für Werkzeuge und Geräte sowie einen Wasseranschluss für eventuelle Reinigungsarbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
    5. Für den späteren Betrieb der Mietgegenstände (z. B. Beleuchtung, Bars, Heizungen, Klimageräte) hat der Mieter einen ausreichend dimensionierten Stromanschluss direkt am Aufstellort bereitzustellen. Ist ein Funktionstest mangels verfügbarer Anschlüsse beim Aufbau nicht möglich, kann eine sofortige Funktionsbestätigung nicht erfolgen; gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
  10. Zusatzarbeiten: Werden Mitarbeiter von GOMI auf ausdrückliche Anweisung oder mit vorheriger Zustimmung des Mieters außerhalb des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs für Tätigkeiten eingesetzt (z. B. das Freiräumen von Flächen, Verräumen fremder Gegenstände, sonstige Hilfstätigkeiten), so werden diese Leistungen gesondert zu einem um 50 % erhöhten Stundensatz verrechnet.
  11. Schätzungen und Abrechnung nach Aufwand: In Angeboten und Auftragsbestätigungen angeführte Personal- und Zeitangaben sind unverbindliche Schätzungen zur Disposition und, sofern nicht ausdrücklich als „Pauschale“ bezeichnet, keine Pauschalpreise. Abgerechnet wird der tatsächliche Arbeitsaufwand je Mitarbeiter und angefangener Stunde, ab Ankunft am Veranstaltungsort bis Abfahrt, einschließlich Rüst-, Wege- und Wartezeiten vor Ort, soweit diese nicht von GOMI zu vertreten sind, insbesondere wenn sie auf Umständen im Verantwortungsbereich des Mieters oder Dritter vor Ort beruhen. Mindermengen reduzieren die Abrechnung entsprechend. Erkennt unser Team vor Ort, dass der Arbeitsaufwand die Schätzung voraussichtlich erheblich überschreiten wird, informieren wir den Mieter so früh wie möglich, soweit dies betrieblich zumutbar ist; erfolgskritische Arbeiten werden zur Schadensminderung nicht unterbrochen. Zusatzleistungen auf ausdrückliche Anweisung oder vorherige Zustimmung des Mieters werden gesondert zu den vereinbarten Stundensätzen verrechnet; ergänzend gilt § 10 Abs 10. Arbeitszeiten werden in Textform durch Einsatz-/Leistungsnachweise dokumentiert; Einwendungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Übermittlung möglich; gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.
  12. Folgen bei Verletzung der Mitwirkungs- und Informationspflichten: Die Verletzung einer der oben genannten Mitwirkungs-, Planungs- oder Informationspflichten, einschließlich der Nichtbereitstellung von Infrastruktur oder Verpflegung, hat folgende Konsequenzen:
    1. Mehrkosten: Alle Mehraufwände, die hierdurch entstehen (z. B. für zusätzliches Personal, längere Arbeits- und Wartezeiten, den Einsatz spezieller Transportmittel), werden dem Mieter nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt.
    2. Zahlungspflicht & Leistungsvorbehalt: Die Pflicht zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts bleibt auch dann bestehen, wenn die Durchführung durch vom Mieter zu vertretende fehlende Informationen unmöglich wird, nur mit unvorhergesehenen Mehrkosten durchführbar ist oder unabwendbare, nicht von GOMI zu vertretende Mehrkosten entstehen, insbesondere aus der Sphäre des Mieters oder Dritter am Veranstaltungsort (z. B. behördliche Auflagen, kurzfristige Sperren, fehlende Zugänge). Soweit GOMI den Eintritt solcher Umstände überwiegend mitverursacht hat, bleiben die gesetzlichen Rechte des Mieters unberührt. Bei Vorliegen unangekündigter, erheblicher Hindernisse oder fehlender Infrastruktur kann GOMI nicht garantieren, dass der Aufbau oder die Lieferung im geplanten Zeitrahmen oder im vollen Umfang abgeschlossen werden kann. GOMI schließt jegliche Haftung für Verzögerungen oder eine nur teilweise mögliche Leistungserbringung aus, die auf die Verletzung dieser Pflichten durch den Mieter zurückzuführen ist.
    3. Erneute Anfahrten: Ist eine Anlieferung oder Abholung aufgrund von Umständen, die der Mieter zu vertreten hat (z. B. versperrter Zugang, niemand vor Ort), nicht möglich, werden die Kosten für eine erneute, notwendige Anfahrt in voller Höhe vom Mieter getragen.

§ 11 Bewilligungen, Zufahrt und Haftungsfreistellung

  1. Der Mieter hat alle für Anlieferung, Aufbau, Abbau und Abholung erforderlichen Bewilligungen (insbesondere Ausnahmen für Halteverbote, Lieferfenster in Fußgängerzonen, Zufahrts- und Gewichtsbeschränkungen) rechtzeitig zu beschaffen und GOMI vor Leistungsbeginn schriftlich nachzuweisen.
  2. Regelungen zu Zufahrt, Bewilligungen und Freistellung gelten auch für reine Transportleistungen nach § 12. Eventuell anfallende Gebühren für die Zufahrt oder das Parken sind vom Mieter zu tragen.
  3. Fehlen erforderliche Bewilligungen oder sichere Zugänge, ist GOMI berechtigt, die Leistung auszusetzen, zu verschieben oder an der nächstgelegenen zulässigen Stelle zu liefern bzw. abzuholen; ein Verzug seitens GOMI tritt dadurch nicht ein. Alle hieraus entstehenden Mehraufwände (einschließlich Wartezeiten, Umwege, Zusatzpersonal, Shuttle-Lösungen, manuelle Verladung) trägt der Mieter. Soweit GOMI den Eintritt solcher Umstände überwiegend mitverursacht hat, bleiben die gesetzlichen Rechte des Mieters unberührt.
  4. Der Mieter hält GOMI schad- und klaglos hinsichtlich Ansprüchen Dritter (z. B. Grundeigentümer, Hausverwaltungen), die durch seine Vorgaben oder das Fehlen erforderlicher Bewilligungen verursacht wurden. Hoheitliche Geldstrafen, die gesetzlich persönlich dem Fahrer oder dem Unternehmen zuzurechnen sind, sind nicht Gegenstand der Freistellung; davon unberührt bleibt der Ersatz aller damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für GOMI (z. B. Abschleppkosten, Sicherstellungsgebühren, Warte- und Ausfallzeiten). Keine Freistellung besteht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von GOMI.
  5. GOMI übernimmt keine Funktionen der Bauaufsicht, Statik oder der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach dem BauKG; solche Rollen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Beauftragung mit entsprechender Befugnis und Vergütung. Eine konkludente Übernahme dieser Funktionen ist ausgeschlossen.

§ 12 Transportleistungen (Kundengut und Fremdgut)

  1. Geltung und Leistungsbild: Dieser Paragraph gilt a) bei reinen Transport-, Liefer-, Umschlags- oder Bring-/Hol-Leistungen ohne gleichzeitige Vermietung/Verkauf sowie b) zusätzlich, wenn im Zusammenhang mit einem Miet- oder Kaufvertrag auf Wunsch des Auftraggebers Kundengüter oder fremde Gegenstände mitbefördert werden (z. B. „Mitnahme“ zu/von einer Veranstaltung). Ergänzend gelten § 10 und § 11 sowie § 19 und § 20; bei Abweichungen gehen die Bestimmungen dieses Paragraphen den §§ 10 und 11 vor.
  2. Gefahrtragung: Soweit gesetzlich zulässig, erfolgen Transport und Umschlag von Kundengut auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist für verkehrs- und transportsichere Verpackung, richtige Deklaration, Verladungsvorgaben und ausreichende Kennzeichnung verantwortlich; bei Verbrauchern nur im gesetzlich zulässigen Umfang.
  3. Haftungsumfang und -grenzen: GOMI haftet für Verlust oder Beschädigung des Transportgutes pro Schadensfall höchstens bis zur Höhe der vereinbarten Netto-Fracht; bei Lieferverzug höchstens bis zur Höhe der Fracht. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von GOMI. Gesetzlich zwingende Ansprüche (insbesondere Personenschäden) bleiben unberührt.
  4. Ausschlüsse: Keine Haftung für Schäden aus unzureichender Verpackung, besonderer natürlicher Beschaffenheit des Gutes, Temperatursensibilität ohne vereinbarte Temperaturführung, normalen Schwund oder witterungsbedingten Einflüssen, soweit GOMI diese nicht zu vertreten hat; bei Verbrauchern nur, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Wartezeiten: Freie Wartezeit je Adresse: 15 Minuten. Danach werden Warte-, Umweg- und Zusatzzeiten nach tatsächlichem Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen verrechnet.
  6. Ablieferung und Rüge: Offensichtliche Schäden oder Fehlmengen sind bei Ablieferung auf dem Leistungs-/Lieferschein festzuhalten; verdeckte Schäden sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Verbraucherrechte bleiben unberührt.
  7. Zwingendes Recht/CMR: Gelten für den Einzelfall zwingende transportrechtliche Normen (z. B. CMR), gehen diese vor; die vorstehenden Grenzen gelten dann subsidiär, soweit zulässig.

§ 13 Haftungsausschluss für eingebrachte Sachen

  1. GOMI haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter, seinen Mitarbeitern, Gästen oder sonstigen Dritten in die Mietobjekte eingebracht werden, soweit ein Schaden nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von GOMI zurückzuführen ist; Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.
  2. Der Abschluss von Versicherungen gegen Diebstahl, Beschädigung, Feuer, Wasser und ähnliche Risiken für diese Gegenstände ist alleinige Angelegenheit des Mieters.

§ 14 Haftung für Untergrund und Flächen

  1. Untergrund und Flächen: Der Mieter stellt auf seine Kosten die Eignung, Tragfähigkeit, Ebenheit und den Schutz der Aufstell-, Verlege- und Fahrflächen sicher und hält erforderliche Schutzmaterialien (z. B. Folien, Vlies, Abdeckplatten) bereit. GOMI erbringt keine Fachleistungen eines Bodenlegers oder bautechnischen Sachverständigen und übernimmt keine Prüf- oder Planungsverantwortung für Untergründe; Montage-, Verlege-, Fahr- und Abstellarbeiten erfolgen nach den Vorgaben/Anweisungen des Mieters. GOMI haftet nicht für Schäden an Böden, Rasenflächen, Zufahrten oder sonstigem Untergrund, die durch die ordnungsgemäße und vertragsgemäße Nutzung der Mietgegenstände oder durch die für Anlieferung und Abholung notwendigen Transportarbeiten entstehen; unberührt bleiben Ansprüche bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von GOMI sowie Personenschäden.
  2. Erfolgen Arbeiten auf ausdrückliche Weisung des Mieters auf empfindlichen oder ungeschützten Flächen, geschieht dies auf Risiko des Mieters; erforderliche Schutzmaßnahmen sind vom Mieter bereitzustellen. Dies gilt insbesondere für die Verwendung von Klebebändern und Bodenankern (einschließlich Folien-/Bodenklebungen, Nägeln, Schrauben, Dübeln, Erdankern und vergleichbaren Befestigungen). Durch solche Mittel verursachte Rückstände, Verfärbungen, Abrisse, Abplatzer, Druckstellen oder Löcher werden von GOMI nicht entfernt oder behoben; Bohr-, Dübel- und Ankerlöcher werden von GOMI nicht verschlossen. Im Übrigen gilt § 3 (Haftung).
  3. Informationspflicht des Mieters über empfindliche Bereiche: Der Mieter ist verpflichtet, GOMI vorab und unaufgefordert schriftlich über besonders empfindliche Oberflächen (z. B. wertvolle Parkett- oder Steinböden, weiche Rasenflächen, gewichtsbeschränkte Decken) und Bereiche zu informieren, die einer besonderen Schutzbedürftigkeit oder einer über das übliche Maß hinausgehenden Vorsicht bedürfen. Dies gilt insbesondere für Böden, auf denen keine Klebebänder verwendet, keine Möbel ohne besondere Schutzmaßnahmen (z. B. Gleiter, Unterlagen) abgestellt oder die mit Transporthilfen (z. B. Hubwagen) mit bestimmten Rädern oder Gewichten nicht befahren werden dürfen. Solche Bereiche sind vom Mieter deutlich zu kennzeichnen (z. B. Plan, Fotos, Markierungen vor Ort).
  4. Schutzmaßnahmen: Sämtliche Vorkehrungen zum Schutz dieser Flächen (z. B. das Anbringen von Filz- oder Teflongleitern, das Auslegen von Teppichen oder Schutzvlies, das Verteilen von Lastplatten) sind vom Mieter rechtzeitig und auf eigene Kosten zu treffen oder bei GOMI gesondert und kostenpflichtig zu beauftragen.
  5. Folgen bei Verletzung der Informationspflicht: Verletzt der Mieter diese Informationspflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden am Untergrund. Führen die nicht gemeldeten Gegebenheiten vor Ort zu Verzögerungen oder machen sie eine sichere Platzierung, Lieferung oder Abholung unmöglich, so entbindet dies den Mieter nicht von seiner vollen Zahlungsverpflichtung. GOMI schließt in diesen Fällen jegliche Haftung für die Nichterbringung oder nur teilweise Erbringung der Leistung aus. Soweit GOMI den Eintritt der genannten Umstände überwiegend mitverursacht hat, bleiben die gesetzlichen Rechte des Mieters unberührt.

§ 15 Sorgfaltspflichten und sachgemäße Verwendung

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände mit größter Sorgfalt zu behandeln und nur für den dafür vorgesehenen Zweck zu verwenden. Insbesondere ist der Mieter verpflichtet:

  1. Grundsatz Innenbereich; Außeneinsatz nur auf eigenes Risiko. Mietgegenstände sind grundsätzlich für den Innenbereich vorgesehen. Ein Einsatz im Freien ist nur zulässig, wenn der Mietgegenstand im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder am Produkt ausdrücklich als für den Außeneinsatz geeignet deklariert ist. Erfolgt ein Außeneinsatz ohne eine solche Deklaration, geschieht dies ausschließlich auf Risiko des Mieters; GOMI haftet hierfür nicht, soweit GOMI kein Verschulden trifft. Auch bei ausdrücklich outdoor geeigneten Mietgegenständen hat der Mieter wirksamen Witterungs-, Verschmutzungs- und Feuchtigkeitsschutz (insbesondere Regen, Schnee, Tau, hohe Luftfeuchtigkeit) sicherzustellen. Unberührt bleibt § 17 (Zelte).
  2. Polstermöbel vor starker Verschmutzung, Nässe und Rauch zu schützen.
  3. Tische, Stühle, Sessel oder Hocker nicht als Steighilfen oder Arbeitsbühnen zu missbrauchen.
  4. Elektronische Geräte nur an geeigneten Stromquellen zu betreiben und vor Überspannung zu schützen.

Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus der Verletzung dieser Sorgfaltspflichten und der unsachgemäßen Verwendung der Mietgegenstände resultieren.

§ 16 Sicherheit und Obhutspflichten am Veranstaltungsort

  1. Verantwortung des Mieters: Der Mieter trägt ab Beginn der Anlieferung bis zum Abschluss der Abholung die alleinige Verantwortung für die Sicherheit am gesamten Veranstaltungs- und Arbeitsbereich, insbesondere wenn dieser für Dritte (Gäste, Passanten, etc.) zugänglich ist.
  2. Sicherheitsmaßnahmen: Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle notwendigen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Risiken für Personen und Sachen zu minimieren. Dies umfasst insbesondere die Pflicht:
    1. zu verhindern, dass unbefugte Personen den Gefahrenbereich einer Baustelle (z. B. während des Zeltauf- oder abbaus) betreten. Erforderliche Maßnahmen wie Absperrungen, Beschilderung oder der Einsatz von Sicherheitspersonal sind vom Mieter zu organisieren und zu finanzieren.
    2. die überlassenen Mietgegenstände wirksam vor Diebstahl, Vandalismus, unbefugtem Gebrauch und Beschädigung durch Dritte oder Witterungseinflüsse zu schützen.
  3. Haftung: Alle Kosten für diese Sicherheitsmaßnahmen sind vom Mieter zu tragen. Für sämtliche Schäden, Verluste oder Personenschäden, die auf eine Verletzung dieser Obhuts- und Sicherheitspflichten zurückzuführen sind, haftet ausschließlich der Mieter. Er stellt GOMI diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung gilt nicht für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von GOMI zurückzuführen sind. Unberührt bleiben Ansprüche nach § 3 (insbesondere Personenschäden sowie bei Verbrauchern Schäden aus Verletzung wesentlicher Vertragspflichten).

§ 17 Besondere Bestimmungen für Zelte

  1. Inbetriebnahmevoraussetzungen: Der Betrieb von Zelten und angeschlossenen elektrischen Einrichtungen erfolgt erst nach Vorliegen der jeweils gesetzlich/behördlich vorgeschriebenen Abnahmen (z. B. statische Standsicherheitsbestätigung, E-Befund). GOMI erteilt keine Inbetriebnahme-Freigabe. Nutzt der Mieter oder Dritte das Zelt vor einer vorgeschriebenen Abnahme oder abweichend von behördlichen Auflagen/Abnahmeprotokollen, trägt er die daraus entstehenden Risiken; Schadenersatzansprüche gegen GOMI sind ausgeschlossen, soweit GOMI kein Verschulden trifft.
  2. Wetterrisiko: GOMI ist berechtigt, den Aufbau oder Abbau von Zelten zu verschieben oder abzubrechen, wenn die Sicherheit von Personen oder Material durch Witterungseinflüsse (insbesondere Sturm, starker Regen, Schneefall) nicht gewährleistet ist. In solchen Fällen ist GOMI berechtigt, den Aufbau oder Abbau zeitlich angemessen zu verschieben; ein Verzug tritt dadurch nicht ein. Erforderliche behördliche Auflagen oder nachträgliche Änderungen berechtigen GOMI zu einer angemessenen Terminverschiebung und zur Verrechnung der dadurch verursachten Mehrkosten; Verzug tritt nicht ein. Jegliche Schadenersatzansprüche des Mieters sind in diesen Fällen, soweit GOMI kein Verschulden trifft, ausgeschlossen. Kann das Zelt während der Mietdauer aus Witterungsgründen zeitweise oder vollständig nicht genutzt werden, so entbindet dies den Mieter nicht von seiner Zahlungsverpflichtung und begründet keine Ansprüche gegenüber GOMI.
  3. Pflichten bei Zeltbetrieb:
    1. Heizung: Das Beheizen von Zelten ist nur mit von GOMI zugelassenen oder zur Verfügung gestellten Heizgeräten gestattet. Der Betrieb von offenen Feuerstellen oder ungeeigneten Heizstrahlern ist strengstens untersagt. Der Mieter ist für die ordnungsgemäße Belüftung verantwortlich.
    2. Schnee- und Eislast: Zelte von GOMI sind nicht für stehende Schneelasten ausgelegt. Der Mieter hat während der gesamten Mietdauer sicherzustellen, dass sich kein Schnee oder Eis dauerhaft auf Dach- und Planenflächen ablagert. Dazu zählen rechtzeitiges Heizen des Zeltes und unverzügliches Räumen von Schnee und Eis.
      Heizpflicht: Der Mieter hält eine ausreichende Heizleistung bereit und in Betrieb, sodass sich Schneebelag nicht bilden bzw. sofort abtaut; als reiner Richtwert gilt eine Dachhaut-Temperatur von etwa ≥ 12 °C. Dieser Wert begründet keine Gewähr: Bei starkem oder nassem Schneefall, Auflast durch Windverwehungen oder Dauerfrost sind zusätzliche Räum- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich, unabhängig von der gemessenen Temperatur.
      Überwachung: Der Mieter organisiert eine laufende Beobachtung der Wetter- und Dachflächenlage (auch außerhalb der Veranstaltungszeiten, solange das Zelt steht), hält Personal, Geräte und Energieversorgung vor und dokumentiert die Maßnahmen stichwortartig.
      Sicherheitsvorrang: Sobald Schnee/Eisauflage erkennbar ist oder Gefahr droht, sind Betrieb und Veranstaltung sofort zu unterbrechen, Gäste zu räumen und die Ablastung (Heizen, manuelles Räumen) unverzüglich durchzuführen. Ist eine sichere Ablastung nicht möglich, ist das Zelt geschlossen zu halten bzw. auf Anordnung von GOMI ganz oder teilweise zu demontieren.
      Kosten/Risiko: Aufwendungen für Heizen, Räumen, zusätzliche Sicherungsmaßnahmen und etwaige Demontage trägt der Mieter; Schadensersatzansprüche gegen GOMI sind, soweit GOMI kein Verschulden trifft, ausgeschlossen. Ergänzend gelten § 10 (Mitwirkung/Information) und § 3 (Haftung).
    3. Verhalten bei Sturm und Unwetter: Bei Sturm, Gewitter oder starkem Wind sind sämtliche Ein- und Ausgänge des Zeltes unverzüglich und sicher zu schließen. Der Mieter ist verpflichtet, bei Gefahr alle Personen aus dem Zelt zu evakuieren.
    4. Entfernung von Wassersäcken: Der Mieter ist verpflichtet, das Zeltdach regelmäßig zu kontrollieren und eventuell entstehende Ansammlungen von Wasser (Wassersäcke) unverzüglich und fachgerecht zu entfernen.

§ 18 Haftung des Mieters, Schäden & Verlust

  1. Allgemeine Haftung und Erfüllungsgehilfen: Der Mieter haftet für alle Schäden an und Verluste von Mietgegenständen im Haftungszeitraum. Der Haftungszeitraum beginnt mit der Anlieferung bzw. dem Abschluss des Aufbaus und endet mit der Abholung durch GOMI. Der Mieter haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden seiner Mitarbeiter, Gäste, Veranstaltungsteilnehmer und sonstigen von ihm beauftragten Dritten (Erfüllungsgehilfen) wie für sein eigenes.
  2. Zustand bei Rückgabe und Reinigung: Der Mieter hat die Mietgegenstände in sauberem, geordnetem und für die Abholung bereitgestellten Zustand zurückzugeben. Insbesondere sind sämtliche Abfälle wie Dekorationsrückstände, Speisereste, Flaschen und sonstiger Müll vor der Rückgabe durch den Mieter zu entfernen. Kosten für Nachreinigung oder Entsorgung werden nach Aufwand verrechnet.
  3. Unsachgemäße Verwendung: Als vom Mieter zu vertretende Beschädigungen gelten insbesondere Schäden aus Einsatz im Freien entgegen § 15 Abs. 2 lit. a sowie witterungsbedingte Einwirkungen bei fehlendem Schutz; die Ersatzfolgen richten sich nach § 18 Abs. 6. Unberührt bleibt § 17.
  4. Spezielle Reinigung von Textilien und Geräten: Die Kosten für die Endreinigung von Textilien (z. B. Tischwäsche, Hussen) sind, sofern nicht anders vereinbart, im Mietpreis inkludiert. Dies gilt jedoch nicht für ungewöhnlich starke Verschmutzungen (z. B. Brandlöcher, Wachs-, Rotwein-, Öl- oder Stockflecken), die eine Sonderbehandlung erfordern oder den Mietgegenstand unbrauchbar machen. Eine missbräuchliche Verwendung von Textilien, etwa zur Reinigung von Böden oder Flächen, ist untersagt. Die Kosten für diese Sonderreinigung bzw. der Wiederbeschaffungswert werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Geräte sind vom Mieter grundgereinigt zu retournieren.
  5. Beweisführung und Einspruchsrecht: Schäden an Mietgegenständen werden von GOMI, soweit praktikabel bereits bei Rücknahme vor Ort oder sonst nach Rückkehr im Lager, fotografisch dokumentiert. Fehlmengen und Bruch bei Kleinteilen (Geschirr, Gläser, Textilien etc.) werden durch Zählung und Abgleich mit dem Lieferschein im Lager von GOMI erfasst. Der Mieter erhält eine entsprechende Dokumentation der festgestellten Schäden oder Fehlmengen und hat das Recht, binnen 7 Tagen ab Zugang schriftlich und begründet Einspruch zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Dokumentation als anerkannt, unbeschadet der gesetzlichen Rechte von Verbrauchern.
  6. Schadensersatz bei Reparatur oder Ersatz:
    1. Bei Beschädigung ist GOMI berechtigt, nach eigenem Ermessen eine fachgerechte Reparatur durchführen zu lassen oder eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Maßstab ist die Wiederherstellung eines einheitlichen und verkehrssicheren Mietbestands. Gleichwertig bedeutet Funktions-, Sicherheits- und Qualitätsgleichheit sowie optische Einheitlichkeit zum bestehenden Mietbestand.
    2. Bei Reparatur trägt der Mieter die erforderlichen Aufwendungen. Bei Ersatzbeschaffung schuldet der Mieter den Wiederbeschaffungswert einer neuen, gleichwertigen Sache, wenn eine gleichwertige gebrauchte Sache kurzfristig (innerhalb von 10 Werktagen) nicht verfügbar ist. Die Marktunüblichkeit einer kurzfristigen und zuverlässigen Verfügbarkeit gleichwertiger Gebrauchtware wird vermutet; dem Mieter steht der Nachweis des Gegenteils offen. Zusätzlich sind angemessene Administrations-, Logistik- und Entsorgungskosten zu erstatten. Diese Kosten umfassen insbesondere Disposition, Beschaffung, Dokumentation und Transportorganisation. Ein Vorteilsausgleich („neu-für-alt“) wird nur insoweit angerechnet, als bei GOMI eine objektiv nachweisbare Werterhöhung des Gesamtbestands eintritt.
    3. GOMI ist nicht zur Offenlegung von Einkaufs- oder Lieferantenpreisen verpflichtet. Auf Verlangen des Mieters wird die Marktüblichkeit der angesetzten Kosten durch geeignete, anonymisierte Nachweise belegt.
    4. Zur Aufrechterhaltung bereits zugesagter Aufträge darf GOMI bis zur Wiederherstellung oder Ersatzbeschaffung erforderliche Ersatzware anmieten; die hierfür erforderlichen Mehrkosten trägt der Mieter, sofern ihn oder seine zurechenbaren Personen ein Verschulden trifft.
    5. Unabhängigkeit von Versicherungen. Die Ersatzpflicht des Mieters ist unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dessen Versicherer leistet; Selbstbehalte, Schadenbündelungen oder die Einstufung mehrerer beschädigter Gegenstände als Einzel-Schadenfälle stehen der Geltendmachung der Ansprüche durch GOMI nicht entgegen.
  7. Rechte des Mieters: Dem Mieter steht es frei, nachzuweisen, dass GOMI ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist. Zusätzlich kann der Mieter innerhalb von 5 Werktagen ab Schadensmeldung einen eigenen, fachgerechten und gleichwertigen Reparatur- oder Ersatzvorschlag unterbreiten, welchen GOMI prüfen wird. GOMI darf diesen Vorschlag ablehnen, wenn Gleichwertigkeit, Verkehrssicherheit, Termintreue oder die optische Einheitlichkeit des Mietbestands nicht gewährleistet sind.
  8. Weitere Pflichten: Folgende Regelungen gelten sinngemäß:
    1. Untervermietung: Untervermietung oder sonstige Überlassung der Mietgegenstände an Dritte ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von GOMI unzulässig.
    2. Beklebungen: Beklebungen und Beschriftungen der Mietgegenstände sind nur nach ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns gestattet; daraus resultierende Klebe- oder Lackschäden sind zu ersetzen.
    3. Versicherung: Unternehmer sind verpflichtet, für die Mietdauer eine aufrechte Betriebshaftpflicht mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 3 Mio. zu unterhalten, einschließlich Deckung für Mietsachschäden an beweglichen Sachen sowie Obhuts-/Bearbeitungsschäden; der Nachweis ist auf Verlangen vorzulegen. Der Abschluss, der Bestand oder das Ausmaß einer Versicherung begründet weder eine Haftungsbeschränkung noch eine Einstandspflicht von GOMI; Selbstbehalte, Deckungslücken oder Leistungsablehnungen (einschließlich stückweiser Schadenzählung bei Mehrfachschäden) berühren die Ersatzpflicht des Mieters nicht. Gegenüber Verbrauchern erteilt GOMI keine Empfehlung oder Beratung zum Abschluss einer Versicherung.
    4. Verlängerte Mietzeit: Eine nicht rechtzeitige Rückgabe oder Bereitstellung zur Abholung führt zur tagesanteiligen Weiterverrechnung des Mietzinses gemäß Listenpreis zuzüglich anfallender Aufwände.
  9. Verbraucher: Gegenüber Verbrauchern gilt diese Regelung mit der Maßgabe, dass keine Überkompensation des Schadens verlangt wird und die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadenersatzrechte unberührt bleiben.

§ 19 Preise, Zahlung & Folgen bei Nichtzahlung

  1. Grundsatz: Vorkasse & Fälligkeit: Alle Entgelte sind, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders vorgesehen, vor Leistungsbeginn als Vorkasse fällig. Leistungsbeginn ist der früheste der folgenden Zeitpunkte: Beginn der Kommissionierung, Verladung bzw. Versand, Beginn des Aufbaus oder der vereinbarte Übergabetermin. Die Rechnung ist zum früheren der beiden Zeitpunkte fällig: (a) 7 Kalendertage nach Rechnungsstellung, oder (b) spätestens 8 Kalendertage vor dem vereinbarten Aufbau (Leistungsbeginn). Wird die Rechnung innerhalb von 8 Tagen vor dem Aufbau ausgestellt, ist sie sofort fällig; als Nachweis gilt ausschließlich Kontogutschrift, bankbestätigte Echtzeit-Zahlung oder die unwiderrufliche Zahlungsbestätigung eines Zahlungsdienstleisters.
  2. Preisangaben: Sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreis bezeichnet, verstehen sich genannte Preise als Nettopreise je Veranstaltungstag (Kalendertag) zuzüglich Umsatzsteuer, Abgaben sowie vereinbarter Liefer-, Auf-/Abbau-, Warte- und Wegekosten.
  3. Folgen bei Zahlungsverzug: Zurückbehaltung & Rücktritt: Liegt bis zum jeweiligen Fälligkeitstermin keine vollständige und bestätigte Zahlung vor, sind wir berechtigt, unsere Leistung zurückzubehalten und Termine angemessen zu verschieben; ein Verzug unsererseits tritt dadurch nicht ein. Bleibt die Zahlung trotz Mitteilung in Textform weiterhin aus, dürfen wir ohne weitere Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall gelten die Regelungen des § 20 (Rücktritt, Stornierung & Aufwandsentschädigung) entsprechend, als hätte der Mieter storniert.
  4. Ausfallschaden am Veranstaltungstag: Erbringen wir die Leistung berechtigt nicht, weil bis zum Beginn des Aufbaus keine vollständige Zahlung eingelangt ist, schuldet der Mieter einen Ausfallschaden. Dieser bemisst sich nach dem vereinbarten Mietzins, abzüglich nachweislich ersparter Aufwendungen und abzüglich dessen, was wir durch anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten erzielen oder bei zumutbarer Anstrengung hätten erzielen können. Dem Mieter steht der Nachweis eines geringeren Schadens frei.
  5. Zahlungswirksamkeit und Nachweis: Der Kunde kann eine Widmung seiner Zahlung vornehmen; unterbleibt sie, werden Zahlungen auf die älteste offene Forderung angerechnet, gegenüber Unternehmern stets auf die älteste offene Forderung. Als bezahlt gilt mit Kontogutschrift, bankbestätigter Echtzeit-Zahlung oder unwiderruflicher Zahlungsbestätigung eines Zahlungsdienstleisters; geeignete Nachweise sind auf Verlangen vorzulegen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen; ein weitergehender Verzugsschaden (insbesondere notwendige Mahn- und Betreibungskosten) bleibt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vorbehalten.
  6. Sicherheitsleistung (Kaution): GOMI ist berechtigt, insbesondere bei Neukunden oder bei Aufträgen mit hohem Mietwert, eine angemessene Sicherheitsleistung (Kaution) oder eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Verrechnung erfolgt mit der Schlussabrechnung; ein allfälliger Restbetrag wird binnen 14 Tagen zurück überwiesen.
  7. Variable Kosten: Kosten für Verbrauchsartikel (z. B. Diesel für Generatoren und Heizungen, Heizöl, Gas) sind nicht im Mietzins enthalten. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich zu dem in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Einheitspreis. Fehlt eine solche Ausweisung, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch zu ortsüblichen Marktpreisen am Liefertag.
  8. Aufrechnungsverbot: Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für unbestrittene, von GOMI anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Ausschluss zudem nicht für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen.
  9. Rücktrittsrecht des Vermieters: GOMI ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsabschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dieser seine Zahlungen einstellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder beantragt wird, oder wenn der Kunde nachweislich über die bekannt gegebenen Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist und auf wiederholte Kontaktversuche nicht reagiert, jeweils nach vorheriger Mitteilung in Textform und ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Frist (mindestens 48 Stunden) zur Stellung geeigneter Sicherheiten bzw. zur Kontaktaufnahme.

§ 20 Rücktritt, Stornierung & Aufwandsentschädigung

  1. Stornierung durch den Mieter: Im Falle einer Stornierung (Rücktritt) durch den Mieter wird der vereinbarte Mietzins als Ausfallschaden fällig, abzüglich nachweislich ersparter Aufwendungen (z. B. Transportkosten) und abzüglich dessen, was wir durch eine zumutbare, anderweitige Verwendung der freigewordenen Kapazitäten erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen.
  2. Kein Rücktrittsrecht für Verbraucher bei Terminbuchung: Das gesetzliche 14-tägige Rücktrittsrecht für Fernabsatzgeschäfte findet gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG keine Anwendung, da es sich bei der Vermietung von Veranstaltungsequipment um Dienstleistungen handelt, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden und für deren Erfüllung ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist.
  3. Nicht stornierbare Aufwendungen für Logistik und Personal: Unbeschadet der Regelung in Abs. 1 gilt für die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Position für "Transport, Logistik und Personalaufwand" (nachfolgend „Logistikpauschale“) Folgendes: Zur Erfüllung des Auftrages werden Personalressourcen und Logistikleistungen oft weit im Voraus verbindlich und nicht stornierbar gebucht. Daher wird im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung eine Frist bzw. ein Stichtag festgelegt, ab dem die Logistikpauschale als nicht mehr stornierbar gilt. Bei einer Stornierung durch den Kunden nach Verstreichen dieser individuell vereinbarten Frist ist die ausgewiesene Logistikpauschale jedenfalls in voller Höhe zusätzlich zum Ausfallschaden gemäß Abs. 1 fällig. Sofern keine individuelle Frist genannt wird, gilt eine Frist von 14 Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin.

Teil C: Besondere Bestimmungen für den VERKAUF

Anwendung der Mietbedingungen bei Liefer- und Montageleistungen

Werden im Rahmen eines Kaufvertrages von GOMI auch Dienstleistungen wie Transport, Lieferung, Aufbau oder Montage erbracht, gelten die folgenden Paragraphen aus Teil B (Besondere Bestimmungen für die VERMIETUNG) sinngemäß auch für den Käufer in seiner Rolle als Auftraggeber vor Ort:

  • § 9 (Mietgegenstand, Zustand, Abnahme & Mängelrüge) bezüglich der Prüfung und Abnahme bei Anlieferung.
  • § 10 (Mitwirkungspflichten, Planung & Informationspflichten des Mieters) in vollem Umfang.
  • § 11 (Bewilligungen, Zufahrt und Haftungsfreistellung) in vollem Umfang.
  • § 12 (Transportleistungen) in vollem Umfang.
  • § 13 (Haftungsausschluss für eingebrachte Sachen) in vollem Umfang.
  • § 14 (Haftung für Untergrund und Flächen) in vollem Umfang.
  • § 16 (Sicherheit und Obhutspflichten am Veranstaltungsort) für die Dauer der Arbeiten von GOMI.
  • § 17 (Besondere Bestimmungen für Zelte), sofern es sich bei der verkauften Ware um ein Zelt handelt, das von GOMI aufgebaut wird.

Die nachfolgenden Paragraphen gelten uneingeschränkt.

§ 21 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung im alleinigen Eigentum von GOMI. Gegenüber Verbrauchern gilt der Eigentumsvorbehalt nur hinsichtlich der konkret gelieferten Ware.

§ 22 Lieferung & Lieferfristen

Von uns angegebene Liefertermine und -fristen sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin vereinbart, voraussichtliche Angaben. Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen; gegenüber Unternehmern beträgt sie mindestens 14 Tage. Verstreicht auch diese Frist fruchtlos, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind im Rahmen der Regelungen in § 3 (Haftung von GOMI) begrenzt.

§ 23 Widerrufsrecht für Verbraucher im Fernabsatz

Grundsatz: Ist der Kunde Verbraucher, kann er einen Fernabsatzvertrag (z. B. per E-Mail, Telefon, Webshop) binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Fristbeginn:

  1. Warenkauf: mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter (nicht der Beförderer) die Ware erhalten hat; bei Teillieferungen mit der letzten Teillieferung; bei mehreren Waren einer Bestellung, die getrennt geliefert werden, mit Erhalt der letzten Ware.
  2. Dienstleistungen: mit Vertragsabschluss.

Ausübung: Der Widerruf ist durch eindeutige Erklärung (z. B. Brief oder E-Mail) an uns zu richten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Ein Muster-Widerrufsformular stellen wir zur Verfügung.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht: Ein Widerruf ist ausgeschlossen bei

  1. nicht vorgefertigten Waren, die nach individueller Auswahl/Bestimmung gefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind (u. a. personalisierte/veredelte Textilien),
  2. Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde (insbesondere Lebensmittel mit kurzer Haltbarkeit),
  3. versiegelten Waren, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung nach Lieferung entfernt wurde (z. B. Hygieneartikel, Kosmetik),
  4. Waren, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
  5. Dienstleistungen, nach vollständiger Erbringung, wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich zugestimmt und bestätigt hat, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert.

Folgen des Widerrufs (Warenkauf): Wir erstatten alle Zahlungen inkl. Standard-Hinsendekosten unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab Eingang der Widerrufserklärung. Wir können die Rückzahlung bis zum Erhalt der Ware oder bis zum Nachweis der Rücksendung zurückbehalten. Für zusätzliche Kosten einer vom Verbraucher gewählten, teureren Lieferart besteht kein Anspruch.

Rücksendekosten: Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, sofern wir ihn hierüber vor Vertragsschluss informiert haben.

Wertersatz: Für einen Wertverlust der Ware muss der Verbraucher nur aufkommen, wenn dieser auf einen zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist.

Folgen beim Widerruf von Dienstleistungen: Hat der Verbraucher verlangt, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnen, hat er uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem bereits erbrachten Anteil zum Zeitpunkt des Widerrufs entspricht.

Versiegelung: Bei lit. c gilt die Versiegelung als entfernt, wenn Verpackung/Schutzfolie so geöffnet wurde, dass ein unmittelbarer Kontakt mit der Ware möglich ist.

§ 24 Muster-Widerrufsformular für Verbraucher (nur Kauf im Fernabsatz)

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, füllen Sie dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An: GOMI Zelte & Mietmöbel GmbH, Robertgasse 1/2/10, 1020 Wien, E-Mail: gomi@mietmoebel.at

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns geschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren: …

Bestellt am / erhalten am: …

Name des/der Verbraucher(s): …

Anschrift des/der Verbraucher(s): …

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): …

Datum: …

§ 25 Gewährleistung & Mängelrüge

Für Unternehmer gilt:

  1. Der Unternehmer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mängel zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch binnen 7 Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Bei Versäumnis der Rügefrist gilt die Ware als genehmigt, ausgenommen bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Waren wird die Gewährleistung ausgeschlossen, ausgenommen bei arglistig verschwiegenen Mäng
Einen Augenblick bitte...
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